Besonderer Schutz auch für Eltern

Kein Klingelton-Abo für Minderjährige

13.10.2008
Eine Minderjährige, die beim Klingeltonverkäufer Jamba ein Abo abgeschlossen hatte, muss dafür nicht bezahlen. Auch ihr Vater kann dazu nicht herangezogen werden.

Die entschied das Amtsgericht Berlin Mitte (Az.: 12 C 52/08). Dieser hatte seiner Tochter ein Handy mit Laufzeitvertrag zur Verfügung gestellt, welcher auf seinen Namen lief. Die Tochter hatte dann ohne Zustimmung ihres Vaters ein Klingelton-Abo abgeschlossen. Sofort nach Eingang der Mobilfunkrechnung hatte er Widerspruch eingelegt und, nachdem dieser erfolglos blieb, negative Feststellungsklage erhoben.

Vorausgegangen war ein monatelanges Vorgeplänkel, bei dem Jamba zu einer außergerichtlichen Einigung wegen angeblich angefallener Forderungen aus der Nutzung eines Mobiltelefons durch die minderjährige Tochter des Klägers für diverse Abos nicht bereit war, sodass schließlich das AG Mitte in Berlin über die negative Feststellungsklage des Klägers zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung fiel eindeutig und zu Lasten von Jamba! aus: Weder gegen die minderjährige Tochter noch gegen deren Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses können die aus etwaigen Abo-Bestellungen durch die Tochter entstandenen Forderungen von Jamba durchgesetzt werden. Nach Ansicht des Gerichts macht es sich die beklagte Firma Jamba zu einfach, wenn sie im anonymen Massengeschäft auf die problemlose Abbuchung über die Mobilfunkrechnung vertraut.

"Dabei wird ihr Handeln davon motiviert gewesen sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgen wird, sodass es der Beklagten günstiger erscheinen muss, eher vertragsrechtliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten", heißt es in der Urteilsbegründung.

Jamba! sei selbst schuld, wenn aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet werde und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba in Anspruch nehmen könnten.

Weiteres Pech für Jamba: Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom AG Mitte nicht zugelassen.

Quelle: www.arag.de

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