Kein Kündigungsschutz für Langzeiterkrankte

27.09.2002
Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung langandauernd arbeitsunfähig krank war und seine Wiederherstellung in absehbarer Zeit, d.h. noch mindestens zwei Jahre, ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als elf Monate wegen Krankheit fehlte und dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Nachricht der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für drei Jahre zuging, sodass er von einer noch über zwei Jahre hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgehen musste (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 2/9 Sa 1288/00) (jlp)

Eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung langandauernd arbeitsunfähig krank war und seine Wiederherstellung in absehbarer Zeit, d.h. noch mindestens zwei Jahre, ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als elf Monate wegen Krankheit fehlte und dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Nachricht der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für drei Jahre zuging, sodass er von einer noch über zwei Jahre hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgehen musste (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 2/9 Sa 1288/00) (jlp)

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