Kein Markenschutz für Hahnenschrei

11.02.2004
Ein Hahnenschrei kann nicht als Markenzeichen geschützt werden, die ersten neun Töne von Beethovens "Für Elise" aber schon. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Eintrag von Hörzeichen als Marke.

Ein Hahnenschrei kann nicht als Markenzeichen geschützt werden, die ersten neun Töne von Beethovens "Für Elise" aber schon. So lautet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Eintrag von Hörzeichen als Marke.

Zwei niederländische Firmen stritten um die Verwendung des Hahnenschreis und der ersten neun Noten des Stücks "Für Elise" von Beethoven als Markenzeichen ihres Unternehmens.

Hörzeichen seinen als Marken nicht grundsätzlich ausgeschlossen, so die Richter. Allerdings müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Klang kann nur dann eine Marke sein, wenn er nicht allein unterscheidungskräftig, sondern auch in eindeutiger, verständlicher und objektiver Weise grafisch darstellbar ist.

Das Stück von Beethoven lasse sich mittels Noten darstellen. Lautmalerische Worte, wie das Krähen eines Hahnes, könnten jedoch nicht grafisch dargestellt werden. Schließlich krähe ein Hahn auch in jeder der europäischen Sprachen anders (Az.: C 283/01). (bz)

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