Wichtig für Freiberufler und Selbstständige

Kein Pfändungsschutz für private Versicherungsrenten

15.01.2009
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 15.11.2007 (Az.: IX ZB 89/05), dass private Versicherungsrenten (z. B. Unfall- oder Berufsunfähigkeitsrenten) oder Versorgungsrenten (sogenannte private Altersvorsorge) von ehemaligen Freiberuflern oder Selbstständigen keinerlei Pfändungsschutz genießen. Von Dr. Johannes Fiala.

So ergeht es auch Selbstständigen und Freiberuflern, die darauf vertrauten, dass ihre betriebliche Altersversorgung durch Verpfändung vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder vor Gläubigern geschützt sei.

Der BGH gestattet es dem Insolvenzverwalter ausdrücklich, die Rückdeckungsversicherung - trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit - einzuziehen (Az.: IX ZR 138/04). Im Grundsatz sind daher nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom Pfändungsschutz umfasst. Diese schuldet der Dienstherr oder ein Arbeitgeber. Nur dann kann bei Ledigen der pfändungsfreie Betrag von rund 900 Euro bzw. bei Verheirateten von weniger als 1400 Euro zum Tragen kommen. Soweit es sich um keine Versorgungsbezüge bzw. Ruhegeldansprüche handelt, besteht "für einen Pfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum".

Beruflich selbstständige Personen können nur im Rahmen des § 851 c ZPO ein kleines pfändungsfreies Versicherungsvermögen aufbauen. Regelmäßig werden diese Renten jedoch so gering sein, dass ergänzende Sozialhilfe in Frage kommen wird. Der BGH hält diese Ungleichbehandlung für verfassungsgemäß: "Einmal erscheinen Selbstständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbstständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln."

Verjährung bei Fehlern des Steuerberaters

Hängt eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Willen des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren ab und erteilt der Steuerberater hierzu eine unrichtige Auskunft, so beginnt die Verjährung des auf diese Pflichtverletzung gestützten Schadenersatzanspruchs mit der Bekanntgabe des ersten nachteiligen Steuerbescheids und nicht bereits mit dem Vertragsabschluss (BGH, Urteil v. 13. 12. 2007 - IX ZR 130/06).

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) und Bankkaufmann; www.fiala.de

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