Kaufvertrag war zustande gekommen

Kein Porsche für 5,50 Euro - eigentlich schade …

27.07.2009

Durchsetzung rechtsmissbräuchlich

Der Durchsetzbarkeit stehe jedoch § 242 BGB entgegen. Grundsätzlich könne die Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und Wert nicht dazu führen, dass die Durchsetzung eines "Schnäppchens" als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Gerade bei Versteigerungen, bei denen es keinen Markt gebe, liege die Nichterzielung des realen Preises im Risikobereich des Verkäufers.

Sonderfall

Dies sei in vorliegendem Fall jedoch anders. Hier gebe es für das eingestellte Kfz mit einem Neuwert von 105.000 Euro einen Markt. Nach Überzeugung des Gerichts wäre ohne vorzeitige Beendigung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte.

Schadensersatzklage - Verstoß gegen Treu und Glauben?

Die Klage auf Schadenersatz verstoße gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Der Kläger konnte nicht erwarten, zum Preis von 5,50 Euro den Zuschlag für den Porsche zu erhalten. Außerdem habe sich der Verkäufer unmittelbar nach dem Einstellen des Fahrzeugs bemüht, seinen Fehler schnell zu korrigieren, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe.

Mit dieser menschenfreundlichen Begründung wurde die Klage von einem Gericht abgewiesen, das wahrscheinlich noch nicht oft bei eBay gesteigert hat - ein Marktplatz, bei dem häufig Sekunden zählen.

Eine Berufung wäre interessant, auch wenn die Höhe des Streitwerts schrecken mag.

Quelle: www.haufe.de/recht

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