Erfolglose Abmahnung muss vorausgehen

Kein Rausschmiss bei Privatbeschäftigung

11.12.2008
Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres gleich eine fristlose Kündigung.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in seinem Urteil vom 10. Juli 2008 (Az.: 10 Sa 209/08). Nach Meinung des Gerichts verletzt ein Arbeitnehmer in diesem Fall zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dennoch sei erst einmal eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber kündigen dürfe.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Lastwagenfahrers statt. Sein Arbeitgeber hatte ihm fristlos gekündigt, weil der Mann während der Arbeitszeit ein Erdkabel mit einem Altmetallwert von etwa 1.700 Euro auf- und später wieder abgeladen hatte, um es auf dem Betriebsgelände zu zerschneiden. Dann wollte der Fahrer es privat verwerten.

Zwar räumte das LAG ein, dass der Kläger sich während seiner Arbeitszeit mit privaten Dingen befasst habe. Unabhängig von der dafür in Anspruch genommenen Arbeitszeit verletze ein Arbeitnehmer damit seinen Arbeitsvertrag. Da es sich aber um ein sogenanntes steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handele, sei es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, den Mitarbeiter zunächst abzumahnen. Nur wenn dies nicht fruchte, dürfe er entlassen werden.

Quelle: www.haufe.de/arbeitsrecht

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