Kein Schaden durch einmalige Zusendung

29.01.2004

Die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail begründet keinen Schaden beim Adressaten. Mit diesem Urteil hat das Münchener Amtsgericht die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen. Dieser hatte von einer Detektei eine Werbe-E-Mail erhalten. Der Anwalt forderte die Detektei auf, derartige Zusendungen zu unterlassen. Außerdem schickte er aufgrund der Abmahnung des rechtwidrigen Verhaltens eine Rechnung über 474,21 Euro an das Unternehmen. Die Detektei zahlte nicht und der Fall landete vor Gericht. Der Anwalt argumentierte, die unerlaubte Zusendung von Werbe-E-Mails sei ein Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und stelle eine unerlaubte Handlung dar. Das Urteil: Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität voraus. Bei einer einmaligen Zusendung kann davon keine Rede sein. Wer sich zur beruflichen Kommunikation des Internets bediene, müsse damit rechnen, dass andere Gewerbetreibende ebenfalls davon Gebrauch machen (Az. 213 C 29365/03).

Bärbel Zöger

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