Kein Schmerzensgeld: Krank durch Überarbeitung

19.07.2005
Wer seine Krankheit auf Überarbeitung zurückführt, kann nur Schmerzensgeld einklagen, wenn er seinem Chef auch eine Schädigungsabsicht nachweisen kann.

Wer auf der Arbeit an Verschleißerscheinungen erkrankt ist und dies auf zu lange Arbeitszeiten zurückführt, muss seinem Chef zusätzlich eine Schädigungsabsicht nachweisen, wenn er Schmerzensgeld einklagen will. Das hat das Landesarbeitsgericht in Koblenz entschieden (Az. 11 Sa 408/04).

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, litt ein Schreiner unter zunehmenden Verschleißerkrankungen, die er auf jahrelange berufliche Überbeanspruchung zurück führte. Schließlich hatte er auf ausdrückliche Weisung seines Arbeitgebers regelmäßig neun bis 16 Stunden am Tag arbeiten müssen. Der Handwerker forderte deshalb Schmerzensgeld von seinem Chef. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab.

Die Haftung des Arbeitgebers sei im Sinne der Erhaltung des Betriebsfriedens gesetzlich eingeschränkt, so die Richter. Demnach hafte der Unternehmer nur, wenn er neben der bewussten Verletzung von Arbeitszeitregeln auch die Erkrankung seines Angestellten billigend in Kauf genommen habe. Doch genau diesen bedingten Vorsatz seines Chefs habe der Schreiner nicht nachweisen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nicht mit einem größeren Gesundheitsschaden gerechnet habe. (mf)

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