Volkswagen – keine Verbrecherorganisation

Kein Schutz vor böswilligen Klagen

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala, Fasolt-Str. 7, 80639 München
Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung.
Wie FIFA, Microsoft, WPs, BP und die Mafia nach dem gleichen Gesetz verklagt werden.

VW ist - hoffentlich - keine Verbrecherorganisation, genauso wenig wie Microsoft, BP, die FIFA oder Wirtschaftsprüfer (WPs) russischer Firmen. Sicherlich hat VW die objektiven Umstände nur rechtlich vorbeugend bzw. etwas zugegeben, von dem man vielleicht bis heute gar nicht genau wusste, ob man es überhaupt getan hat - es aber wohl geglaubt hat. Was aber - natürlich wie die Realität zeigt - nicht vor Klagen vielleicht böswilliger oder geldgieriger Anwälte und deren Mandanten schützt.

VW ist - hoffentlich - keine Verbrecherorganisation, genauso wenig wie Microsoft, BP, die FIFA oder Wirtschaftsprüfer (WPs) russischer Firmen.
VW ist - hoffentlich - keine Verbrecherorganisation, genauso wenig wie Microsoft, BP, die FIFA oder Wirtschaftsprüfer (WPs) russischer Firmen.
Foto: ra2studio - shutterstock.com

Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act

Am 15.10.1970 wurde der "Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act" (RICO Act) als US-Bundesgesetz erlassen. Dieses Bundesgesetz "18 U.S.C. §§ 1961-1968" richtete sich zunächst gegen das bandenmäßig organisierte Verbrechen, insbesondere Gewerkschaftskorruption, die Cosa Nostra und den Drogenhandel. Auch mancher deutsche promovierte Ingenieur erkennt zu spät, daß zusätzlich zu strafrechtlichen Verurteilungen auch privatrechtliche Klagemöglichkeiten auf vielfältige Schadensersatzansprüche für sich geschädigt fühlende Dritte bestehen.

Diese Dritten werden regelmäßig als Kläger aktiv von US-Anwaltskanzleien eingeworben, häufig um eine Sammelklage - für die Klägerkanzlei meist auf Erfolgsbasis - einzureichen.

Prominente am Pranger oder in der Existenz gefährdet?

Bisherige (teilweise nur versuchte) Anklagen insbesondere nach dem RICO Act richteten sich (nicht immer erfolgreich) beispielsweise gegen die "Hells Angels" (Verdacht: Drogen-und Waffenhandel), die Mafia (Verdacht: Korruption i.V.m Gewerkschaften), die "Phillip Morris USA" (Verdacht: Kartellbildung), "Microsoft" (Verdacht: Betrug, Datenschutzverletzung), "Wirtschaftsprüfer" (Verdacht: Fälschung von Buchprüfungen), "BP" (Verdacht: Verschuldeter Blowout), und die "FIFA" (Verdacht: Korruption). Die Masse der RICO-Entscheidungen betrifft jedoch nicht die organisierte Kriminalität, sondern Wirtschaftsrecht verbunden mit der Aussicht auf eine Kompensation in Höhe bis zu dem Dreifachen des tatsächlichen Schadens. Solche Urteilsfolgen nennt man dann "Privatstrafe" (punitive damages).

Schutz von Geschäftsbetrieb und Eigentum vor Täuschung über saubere Autos

Auf eine Immunität kann man als Unternehmen nicht hoffen - so wurde Air France, obgleich damals zu rund 98% im Staatseigentum, zu "treble damages" zuzüglich Verfahrenskosten verurteilt. Der Schutz von Leben, Körper und Gesundheit unterfällt anderen US-Gesetzen. Speziell die "Muster verbotener Verhaltensweisen" im Sinne des RICO-Act liegen vor, falls die US-Bundespost, Radio, Fernsehen oder Telefon zu betrügerischen Zwecken eingesetzt werden. Jede Einzelverwendung gilt dabei als Straftat. Verurteilungsvoraussetzung ist ein betrügerischer Plan (mithin zur Täuschung) und mindestens zweimalige Umsetzung in 10 Jahren - ohne daß bereits ein Schaden eingetreten sein muß, ferner Hinweise, dass das Verhalten fortgesetzt wird.

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