Kein "unerträglicher Psychoterror"

22.03.2001

Fühlt sich eine Arbeitnehmerin durch sexualbezogene Gespräche, Witze und andere gleichgerichtete Äußerungen eines Kollegen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, dann hat sie gegen diesen Kollegen dann keinen Schadenersatzanspruch, wenn sich diese Äußerungen nicht gezielt gegen eine Person richten, sondern in einem Arbeitsumfeld fallen, in dem solche Verhaltensweisen an der Tagesordnung sind. Durch solche allgemein gehaltenen Belästigungen wird im Regelfall noch kein "unerträglicher Psychoterror" ausgeübt. Eine Bestrafung wegen Beleidigung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre enthält. Im vorliegenden Fall konnte dies nicht bejaht werden. Hier waren die Vorfälle vielmehr insgesamt in die auch ohne direkten Bezug auf eine Person sexuell aufgeladene Atmosphäre am Arbeitsplatz einzuordnen (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 15 U 103/97). (jlp)

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