Kein Vertrag

25.04.2006

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az.: 317 S 130/03) zu der Frage Stellung genommen, wie die Eingangsbestätigungen, die aufgrund einer Online-Bestellung übersandt werden, zu werten sind. Nach Auffassung der Hamburger Richter ist eine Erklärung "Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen" keine Annahmeerklärung und führt nicht zu einem Vertragsschluss. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich lediglich um eine Bestätigung des Zugangs der Bestellung.

RA Thomas Feil

Zur Startseite