Kein Widerruf möglich

25.11.2004

Arbeitnehmer sollten gut nachdenken, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Diese Art der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nicht widerrufen werden.

Geklagt hatte eine Hotelangestellte, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hatte und diesen eine Woche später widerrufen wollte. Sie habe sich bei der Unterzeichnung überrumpelt gefühlt, so ihre Begründung. Zudem führte sie § 312 des BGB an, der das Widerrufsrecht zwischen Verbraucher und Unternehmen regelt. Nach Ansicht des Gerichtes ist dieser Paragraph aber nicht auf arbeitsrechtliche Verhältnisse übertragbar.

Unterschreibt der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag allerdings nach widerrechtlichen Drohungen des Chefs, kann der Vertrag zu Fall gebracht werden. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vor die Wahl "Aufhebungsvertrag oder Kündigung" stellt.

AZ: 2 AZR 177/03

Gabi Strasser

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