Kein Zwangsurlaub bei leeren Auftragsbüchern

18.07.2006
Auch wenn die Auftragslage schlecht ist, kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zwingen, Urlaub zu nehmen.

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen - schon gar nicht unbezahlten.

Das gilt auch für Zeiten, in denen die Auftragslage besonders schlecht aussieht. Wie das Landgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil bestimmt hat, ist eine Vereinbarung, die den Urlaubsausgleich ohne konkrete Angaben über Ausmaß und Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung vorschreibt, unwirksam (AZ: 6 Sa 111/06).

Begründung: Das so genannte Wirtschaftsrisiko hat laut BGB grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen, mit dieser Regelung werde es aber unerlaubterweise auf den Angestellten verlagert. Da die Vereinbarung der Gesetzgebung widerspricht, ist sie selbst dann unwirksam, wenn der Angestellte ihr zunächst zugestimmt hatte. (mf)

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