Entwöhnung muss nachgewiesen werden

Keine Abstinenz - Führerschein weg

20.06.2011
Verwaltungsgericht Trier: Fahrerlaubnisentziehung wegen nicht nachgewiesener Alkoholabstinenz
Wer regelmäßig trinkt, kann ein Risiko für die Verkehrssicherheit sein.
Wer regelmäßig trinkt, kann ein Risiko für die Verkehrssicherheit sein.


Wer in der Vergangenhit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat, dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ein Jahr Alkoholabstinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezugnahme auf die entsprechende Mitteilung des des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Mai 2011 zum Beschluss vom 12.05.2011 - Az.: 1 L 557/11.TR, mit dem das Gericht den auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Landkreises Bernkastel-Wittlich abgelehnt hatte.

Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei, das Führen von Kraftfahrzeugen in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, weil ohne den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer einjährigen Alkoholabstinenz nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden sei. Deshalb müsse der betreffende Fahrerlaubnisinhaber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Dies gelte selbst dann, wenn es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen sei. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

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