Keine Arbeit - kein Beschäftigungszwang

05.08.1998

Steht im Betrieb zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung kein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung, auf dem der Jugendvertreter seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäß beschäftigt werden kann, ist die Weiterbeschäftigung unzumutbar. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Arbeitsplätze zu schaffen, um Jugendvertreter weiter beschäftigen zu können. Selbst dann nicht, wenn in dem Ausbildungsbetrieb regelmäßig Überstunden anfallen. Ob die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters dem Arbeitgeber zuzumuten ist oder nicht, hängt zudem nur von den Verhältnissen im Ausbildungsbetrieb selbst ab. Nicht ausschlaggebend sind die Verhältnisse im Gesamtunternehmen (Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 2 TaBV 25/96). (jlp)

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