Keine Basis für Kündigung

19.09.2002

Heimlich aufgezeichnete Videos von Mitarbeitern dürfen nicht für eine Kündigung genutzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn darauf ein Diebstahl festgehalten worden ist. Damit wurde einer Kündigungsschutzklage einer Kassiererin stattgegeben. Diese war entlassen worden, weil das in Absprache mit dem Betriebsrat heimlich aufgenommene Video zeigte, wie sie Geld aus der Kasse nahm.

Gegen die Verwertung hatte sie sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage gewandt. Heimliche Filmaufzeichnungen während der Arbeit verletzen das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers, befand das Gericht. Derartige Eingriffe können auch nicht etwa mit Zustimmung des Betriebsrats legitimiert werden. Die Betroffenen müssen vielmehr damit einverstanden sein (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 11 Sa 1524/00). (jlp)

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