Keine Berufsunfähigkeitsrente für Geschäftsführer trotz Pensionszusage

17.01.2007
Von Fiala 

Des Weiteren ergibt sich die Schwierigkeit, dass die Bedingungen des Rückdeckungsversicherers und die der Pensionszusage nur schwerlich gleichzuschalten sind.

Der theoretisch mögliche Hinweis in der Pensionszusage auf die Bedingungen des Versicherers ist steuerlich problematisch, weil hier eine eigenständige Leistungsdefinition verlangt wird. Darüber hinaus schützt auch diese nicht unbedingt davor, dass am Ende folgendes Kuriosum auftreten kann.

Im Falle einer Invalidität muss der Arbeitgeber (GmbH) im Rahmen des Vertrages zwischen ihm und seinem GGF die Invalidenrente leisten, wohingegen der Versicherer sich hiergegen eventuell erfolgreich wehrt.

Der GGF würde in diesem Fall auf seinen Leistungen bestehen mit der Folge, dass die GmbH einen erheblichen Kapitalbetrag als Deckung für die Invalidenrente zur Verfügung stellen muss. Der GGF könnte jedoch eventuell auf seine Ansprüche verzichten. Dies könnte ihm jedoch steuerlich als unüblich ausgelegt werden mit der folge, dass das Finanzamt ihm in der Höhe des Barwertes der Invalidenrente eine lohnsteuerpflichtige verdeckte Eigenkapitaleinlage definiert.

Aus diesen Gründen sollte grundsätzlich überlegt werden, die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeitsrente aus einer Firmenpensionszusage herauszuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die GmbH von mehreren beteiligten Geschäftsführern (oder auch Prokuristen) geführt wird, sodass der jeweils verbleibende Partner sich mit dieser Problematik auseinandersetzen muss.

Der Unternehmensberater A. Bosl vom MBD sieht hier erheblichen Beratungsbedarf in bestehenden Pensionszusagen und schlägt folgende Problemlösungen vor:

Besser ist hier die Verlagerung der Absicherung der Berufsunfähigkeit in den privaten Bereich, weil dann die GmbH und deren GG nicht belastet werden. Zudem ist eine reine Risikoversicherung für die Berufsunfähigkeit oft wesentlich preiswerter und hat zudem meistens noch einen besseren Versicherungsschutz, je nach BU-Rating der Versicherung.

Eine bestehende Berufsunfähigkeitsrente könnte auch auf den so genannten Soll/Teilwert der Rückstellungen begrenzt werden. Dies hat den Vorteil, dass die GmbH zwar eine BU-Rente im Leistungsfall an den GGF bezahlt, jedoch nur auf die wesentlich niedrigeren Rückstellungswerte zum Zeitpunkt der BU. Das Bilanzsprungrisiko entfällt dann vollständig und die GmbH kann diese Rentenzahlungen meistens problemlos verkraften.

Die Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung müsste jedoch neu gestaltet werden und das Rest-Risiko der Invalidtät über eine preiswerte private BU-Rente bei einem guten Versicherer neu eingedeckt werden. Hier sollte jedoch vorab überprüft werden, inwieweit der neue Versicherer das BU-Risiko aufgrund der bestehenden Gesundheitsverhältnisse absichert. Erst dann sollte der bestehende Vertrag reduziert bzw. umgestaltet werden.

Eine lohnende Geschichte, wenn man bedenkt das unter Umständen alleine durch das Bilanzsprungrisiko oft 200 TSD bis 300TSD Rückstellungen gewinnmindernd vom Steuerberater in die Bilanz eingebucht werden müssen, was unweigerlich eine Insolvenz für die GmbH bedeuten kann.

Eine sinnvolle Alternative für Führungskräfte bzw. Geschäftsführer ist auch eine Keyman-Police gegen z.B. 36 Schwere Erkrankungen, (Krebs, Herzinfarkt etc.) die eine sofortige hohe Kapitalsumme zur Verfügung stellt und steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

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