Klage abgewiesen

Keine Betriebsrente ab 50

13.11.2013
Der Wechsel in ein Unternehmen könnte für ältere Mitarbeiter große Nachteile mit sich bringen. Angestellte über 50 haben keinen Anspruch auf eine Betriebsrente. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin keinen Fall von Altersdiskriminierung.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie im Alter von mehr als 50 Jahren in einen Betrieb wechseln. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wies die Revision eines Urteils des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts zurück. Eine mittlerweile 69 Jahre alte Frau hatte gegen die Aberkennung ihrer Betriebsrente geklagt, da sie darin einen Fall von Altersdiskriminierung sah. Außerdem sei der Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 18. August 2006 anwendbar, da der Leistungsfall danach eingetreten sei. Dem folgten die Richter nicht (3 AZR 356/12).

Auch nach dem AGG dürften Altersgrenzen grundsätzlich gesetzt werden, sagte Gerichtssprecherin Inken Gallner. Nach Ansicht der Richter ist es zudem angemessen, wenn ein Arbeitgeber eine Mindestbeschäftigungsdauer von zehn Jahren für die Gewährung der Betriebsrente voraussetzt. Zudem sei die Regelung nicht unangemessen für den Arbeitnehmer. Das aktuelle Urteil berühre aber nicht zuvor erworbene Ansprüche bei früheren Arbeitgebern.

Das Unternehmen habe geltend gemacht, dass in der Betriebsrente unter anderem auch eine Invaliditätsversicherung enthalten und das Risiko bei älteren Arbeitnehmern höher sei. Zudem sei die Regelung "nicht unangemessen" für den Arbeitnehmer.

Die Sprecherin des Gerichts verwies zugleich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom Februar dieses Jahres, wonach sogar eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren als Voraussetzung für eine Rente nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Die Verkäuferin hatte mit 52 Jahren bei einem Einzelhandelsunternehmen angefangen. Um eine Rente zu erhalten, musste der Mitarbeiterin laut Leistungsplan aber mindestens zehn Jahre dort beschäftigt sein. Dienstjahre ab dem 60. Lebensjahr wurden diesem Plan zufolge nicht berücksichtigt. Eine sogenannte Versorgungsanwartschaft konnte nicht mehr erworben werden.

Der vorliegende Fall sei zwar besonders, da hier die Dienstjahre ab 60 Jahren nicht anerkannt würden, sagte Gallner. Dies ändere aber nichts daran, dass dem Urteil zufolge ein Anspruch auf Betriebsrente ab 50 Jahren nicht entstehe. Allerdings könnten Unternehmen jederzeit bessere Bedingungen vereinbaren, fügte sie hinzu. (dpa/rw)

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