Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung

30.06.2003
Ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig seinen vierwöchigen Erholungsurlaub um eine Woche verlängert, riskiert grundsätzlich die fristlose Kündigung. Im zu entsche Fall hatte der Arbeitnehmer zwar bei seiner Firma in der ersten Urlaubswoche angerufen und nachgefragt, ob er "noch eine Woche dranhängen" könne. Die nicht zur Entsche befugte Kollegin sagte darauf, dass der Vorgesetzte deshalb zurückrufen werde. Als der Anruf ausblieb, meinte der Arbeitnehmer, dass die Urlaubsverlängerung genehmigt sei. Diese Annahme, so das Arbeitsgericht, war falsch. Auch wenn der Vorgesetzte sich nicht meldet, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass "die Sache schon in Ordnung gehe". Ein solches Vertrauen ist leichtfertig und rechtfertigt die fristlose Kündigung (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 15 Ca 7998/02). (jlp)

Ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig seinen vierwöchigen Erholungsurlaub um eine Woche verlängert, riskiert grundsätzlich die fristlose Kündigung. Im zu entsche Fall hatte der Arbeitnehmer zwar bei seiner Firma in der ersten Urlaubswoche angerufen und nachgefragt, ob er "noch eine Woche dranhängen" könne. Die nicht zur Entsche befugte Kollegin sagte darauf, dass der Vorgesetzte deshalb zurückrufen werde. Als der Anruf ausblieb, meinte der Arbeitnehmer, dass die Urlaubsverlängerung genehmigt sei. Diese Annahme, so das Arbeitsgericht, war falsch. Auch wenn der Vorgesetzte sich nicht meldet, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass "die Sache schon in Ordnung gehe". Ein solches Vertrauen ist leichtfertig und rechtfertigt die fristlose Kündigung (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 15 Ca 7998/02). (jlp)

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