Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung

10.07.2003

Ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig seinen vierwöchigen Erholungsurlaub um eine Woche verlängert, riskiert grundsätzlich die fristlose Kündigung. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer zwar in der ersten Urlaubswoche bei seiner Firma angerufen und nachgefragt, ob er "eine Woche dranhängen" könne. Die nicht zur Entscheidung befugte Kollegin sagte darauf, dass der Vorgesetzte deshalb zurückrufen werde. Als der Anruf ausblieb, meinte der Arbeitnehmer, dass die Urlaubsverlängerung genehmigt sei. Diese Annahme, so das Arbeitsgericht, war falsch. Auch wenn der Vorgesetzte sich nicht meldet, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass "die Sache schon in Ordnung gehe". Ein solches Vertrauen ist leichtfertig und rechtfertigt die fristlose Kündigung (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 15 Ca 7998/02). (jlp)

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