Keine Gewinnbeteiligung im Erziehungsurlaub

17.08.2000

Während des Erziehungsurlaubs haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung oder ähnliche Tantiemen ihres Arbeitgebers. Die Richter wiesen mit der Entscheidung die Klage einer Managerin gegen ein Marktforschungsunternehmen ab. Denn bei der Gewinnbeteiligung handelt es sich ausschließlich um eine leis- tungsbezogene Gratifikation, die als Anerkennung für eine zuvor konkret geleistete Tätigkeit für das Unternehmen gezahlt wird. Damit unterscheidet sich die Gewinnbeteiligung von treuebezogenen Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer in der Regel auch im Erziehungsurlaub einen Anspruch hat (Arbeitsgericht Frankfurt/ Main, Az.: 4 Ca 5813/99). (jlp)

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