Berechnung von Ruhestandsbezügen

Keine höhere Betriebsrente wegen Dienstwagennutzung

07.09.2009
Der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens wird nicht zum Bruttomonatsgehalt gezählt.

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des "Bruttomonatsgehalts" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer "Zulage" ist nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein am 08.06.2009 veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen vom 12. November 2008, Az.: 8 Sa 188/08.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Höhe der einem Mitarbeiter eines Kreditinstituts zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung auch zu berücksichtigen war, dass ihm aufgrund seiner Funktion als Filialleiter nach der im Unternehmen maßgeblichen Autoordnung ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden hat. Die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten.

Dem ehemaligen Mitarbeiter war während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte ca. 350,00 Euro aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um ca. 60,00 Euro höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg, betont Henn. Dem Kläger stehe keine höhere Betriebsrente zu, denn in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen.

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