Keine Kostenabwälzung

19.09.2002

Ein Einzelhandelsunternehmen mit herausragender Marktstellung ist gegenüber seinen Lieferanten nicht berechtigt, die Umstellung von Mark- auf Euro-Schwellenpreise einseitig auf diese Lieferanten abzuwälzen. Dieses Vorgehen stellt einen unzulässigen Eingriff in bestehende Verträge dar und verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG). Aus der Sicht der Lieferanten besteht in einer solchen Situation die ernsthafte Gefahr wirtschaftlicher Nachteile, wenn dem Verlangen nach Übernahme der Deckungsverluste eine Absage erteilt wird. Ein solcher wirtschaftlicher Druck ist aber, mit Blick auf die bestehenden Verträge, unzulässig und wettbewerbswidrig (Landgericht Ulm, Az.: 10 O 296/01 KfH). (jlp)

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