Ernsthafter Abkehrwille entscheidend

"Keine Lust mehr zum Arbeiten"

26.03.2009
Nicht jede Äußerung im Zorn darf zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen werden.

Die Finanzkrise weckt gelegentlich den spontanen Wunsch, die Personalkosten für weniger geschätzte Arbeitnehmer einzusparen. Doch Vorsicht, nicht immer haben die Gerichte Verständnis für diese Art von Spontaneität: Erklärt ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten, keine Lust mehr zum Arbeiten zu haben, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung: Es fehlt der ernsthafte Abkehrwillen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (7 C 2301/08) beurteilte die fristlose Kündigung eines Frachtabfertigers bei einem Logistik- Unternehmen als unwirksam, hat aber eine wegen anderer Verstöße ausgesprochene ordentliche Kündigung für wirksam erachtet.

Äußerung im Streit

Zwischen dem Mitarbeiter und seinen Vorgesetzten war es immer wieder zu Spannungen wegen zu spät eingereichter Atteste gekommen. Bei einem weiteren Streit äußerte der Frachtabfertiger in seinem Ärger, er habe überhaupt keine Lust mehr zum Arbeiten. Die Firma nahm diese Äußerung zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Es sei ihr nicht zumutbar, derart unmotivierte Mitarbeiter weiterbeschäftigen zu müssen.

Es fehlte der ernsthaft erkennbaren Abkehrwillen

Das Gericht sah es anders: Die Äußerung sei im Zorn ohne "ernsthaft erkennbaren Abkehrwillen" des Arbeitnehmers erfolgt. Solange aber nicht nachgewiesen werden könne, dass der Arbeitnehmer derartige Äußerungen aus Überzeugung und mit entsprechender Ernsthaftigkeit getätigt habe, komme eine fristlose Kündigung nicht in Frage. (oe)

Quelle: dpa/Haufe Online-Redaktion

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