Neues Urteil des Bundesfinanzhofs

Keine Pauschalsteuer auf "schwarze Fonds"

30.04.2009
Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds gemeinschaftsrechtswidri

Der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf ein am 25.02.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: VIII R 24/07). In dem ausgeurteilten Fall waren die Kläger Rechtsnachfolger der in 1992 verstorbenen Frau A, die Kapitalanlagen in Luxemburg getätigt hatte. Hierzu gehörten auch Investmentanteile der X-Bank Luxemburg, bei denen es sich um sog. "schwarze" Fonds handelte, bei denen das Gesetz (§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG) zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge vorsieht. Dieser Regelung entsprechend setzte das Finanzamt Einnahmen aus Kapitalvermögen von insgesamt 60.179,44 DM in 1993 und 116.535,70 DM in 1994 an.

Hiergegen wandte sich ein Miterbe. Anstelle einer pauschalen Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG seien nur die tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte zu besteuern. Dies lehnte das Finanzamt ab, wogegen sich die Klage der Erbengemeinschaft richtete. Sie vertrat die Ansicht, durch die Anwendung des § 18 AuslInvestmG entstehe eine unzumutbar höhere Besteuerung als bei einer Besteuerung der tatsächlich entstandenen Kapitaleinkünfte.

Das Finanzgericht hatte der Klage der Erbengemeinschaft stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Feststellungsbescheide entsprechend zu ändern. Die angefochtenen Bescheide seien wegen Verstoßes gegen europäisches Recht rechtswidrig. Dagegen wandte sich das Finanzamt mit seiner Revision. Das Finanzgericht habe zu Unrecht § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht angewendet. Die Vorschrift verstoße nicht gegen die in Art. 56 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit.

Revision des Finanzamts zurückgewiesen

Damit stieß das Finanzamt jedoch nun auch beim BFH auf taube Ohren, so Passau. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass das Finanzamt zur Änderung der Feststellungsbescheide verpflichtet ist, weil die auf § 18 Abs. 3 AuslInvestmG beruhende Feststellung der Erträge aus den ausländischen Investmentfonds nicht mit europäischem Recht vereinbar sei. Das Finanzgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Feststellung der Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen in den Feststellungsbescheiden 1993 und 1994 den Vorschriften des nationalen Steuerrechts entspreche.

Während die Erträge ausländischer Fonds, die im Inland registriert sind, einen inländischen Vertreter bestellt haben und die in §§ 15 ff., 17 Abs. 3 AuslInvestmG genannten Nachweis-, Bekanntgabe- und Veröffentlichungspflichten erfüllen (sog. "weiße" Fonds) weitgehend wie die Erträge aus inländischen Fonds besteuert werden, gelten für nicht registrierte Fonds die Sonderregelungen des § 18 AuslInvestmG.

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