Keine Pflicht zur Anhörung

04.12.2003

Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft müssen Arbeitnehmer vor einer Abmahnung nicht anhören. Dies entschied das Gericht in folgendem Fall: Geklagt hatte der Organisationsleiter einer Zeitung. Er hatte die Anweisung, den Kunden Gutschriften anzubieten, wenn diese die Nichtzustellung bestellter Zeitungen reklamierten. Wegen der hohen Kosten sollte eine Nachlieferung der fehlenden Exemplare nur in Ausnahmefällen erfolgen. Der Arbeitnehmer hatte gegen diese Arbeitsanweiung mehrfach verstoßen: Trotz Gutschrift veranlasste er die Nachlieferung der nicht zugestellten Zeitungen. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin ab und legte das Abmahnschreiben zur Personalakte. Der Arbeitnehmer ging vor Gericht und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, da er vor der Abmahnung nicht zu den Vorwürfen angehört wurde. Das Gericht wies die Klage ab. Eine vorherige Anhörung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung. Es fehlt an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, auf die sich der Arbeitnehmer hätte berufen können (Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.2.2003, Az.: 8 Ca 3568/02).

Bärbel Zöger

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