Keine Portierungspflicht für Quam

03.02.2003
Schlechte Nachricht für Quam-Kunden: Sie können einen Anspruch auf Mitnahme ihrer Mobilfunknummer zu einem neuen Provider gegenüber dem Mobilfunkbetreiber Quam nicht durchsetzen. Das Landgericht München bestätigte nun eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts München. Das Unternehmen, ein Konsortium des spanischen Mobilfunkbetreibers Teléfonica und des finnischen Telekommunikationsunternehmens Sonera warb seinerzeit mit attraktiven, leicht zu merkenden Rufnummern. Das Unternehmen nahm im November 2001 seine Geschäftstätigkeit auf, stellte jedoch ein Jahr später den Mobilfunkbetrieb ein. Gemäß Paragraf 43, Absatz 5, des Telekommunikationsgesetztes (TKG) hatten Betreiber von Telekommunikationsnetzen sicherzustellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte diese Verpflichtung bis zum 31.10.2002 ausgesetzt. Seit dem 01.11.2002 gilt die Verpflichtung zur Rufnummernportabilität uneingeschränkt. Dadurch, dass Quam seinen Betrieb erst zum 15.11.2002 einstellte, hätte sich das Unternehmen genau zwei Wochen lang in der Verpflichtung befunden haben können, die Rufnummernmitnahme seiner Kunden zum neuen Provider zu gewährleisten.Das Amtsgericht München hat eine solche Verpflichtung nicht anerkannt. Der Anspruch des Mobilfunkkunden sei, nachdem Quam seinen Betrieb eingestellt hatte, auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Durch die Ausführungen des Mobilfunkunternehmens, die Wiederherstellung der Portierung sei mit erheblichem personellen und vor allem kostenträchtigem Aufwand verbunden und somit faktisch und wirtschaftlich unmöglich, sah das Gericht sich dazu veranlasst, den Antrag eines Quam-Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Amtsgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass Quam auch nicht als Netzbetreiber im Sinne des TKG anzusehen sei, da Quam über kein eigenes Mobilfunknetz verfüge, sondern lediglich das der Firma E-Plus mitbenutze. Ein Anspruch ließe sich auch nicht aus Paragraf 20, Absatz 2, der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) herleiten, wonach zwar auch ein Anspruch gegenüber Diensteanbietern bestünde, die nicht Netzbetreiber sind. Dieser Anspruch beschränke sich jedoch lediglich auf eine diskriminierungsfreie Zuteilung einer Rufnummer und regele nicht die Frage einer Verpflichtung zu deren Portierung. (rk)

Schlechte Nachricht für Quam-Kunden: Sie können einen Anspruch auf Mitnahme ihrer Mobilfunknummer zu einem neuen Provider gegenüber dem Mobilfunkbetreiber Quam nicht durchsetzen. Das Landgericht München bestätigte nun eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts München. Das Unternehmen, ein Konsortium des spanischen Mobilfunkbetreibers Teléfonica und des finnischen Telekommunikationsunternehmens Sonera warb seinerzeit mit attraktiven, leicht zu merkenden Rufnummern. Das Unternehmen nahm im November 2001 seine Geschäftstätigkeit auf, stellte jedoch ein Jahr später den Mobilfunkbetrieb ein. Gemäß Paragraf 43, Absatz 5, des Telekommunikationsgesetztes (TKG) hatten Betreiber von Telekommunikationsnetzen sicherzustellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte diese Verpflichtung bis zum 31.10.2002 ausgesetzt. Seit dem 01.11.2002 gilt die Verpflichtung zur Rufnummernportabilität uneingeschränkt. Dadurch, dass Quam seinen Betrieb erst zum 15.11.2002 einstellte, hätte sich das Unternehmen genau zwei Wochen lang in der Verpflichtung befunden haben können, die Rufnummernmitnahme seiner Kunden zum neuen Provider zu gewährleisten.Das Amtsgericht München hat eine solche Verpflichtung nicht anerkannt. Der Anspruch des Mobilfunkkunden sei, nachdem Quam seinen Betrieb eingestellt hatte, auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Durch die Ausführungen des Mobilfunkunternehmens, die Wiederherstellung der Portierung sei mit erheblichem personellen und vor allem kostenträchtigem Aufwand verbunden und somit faktisch und wirtschaftlich unmöglich, sah das Gericht sich dazu veranlasst, den Antrag eines Quam-Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Amtsgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass Quam auch nicht als Netzbetreiber im Sinne des TKG anzusehen sei, da Quam über kein eigenes Mobilfunknetz verfüge, sondern lediglich das der Firma E-Plus mitbenutze. Ein Anspruch ließe sich auch nicht aus Paragraf 20, Absatz 2, der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) herleiten, wonach zwar auch ein Anspruch gegenüber Diensteanbietern bestünde, die nicht Netzbetreiber sind. Dieser Anspruch beschränke sich jedoch lediglich auf eine diskriminierungsfreie Zuteilung einer Rufnummer und regele nicht die Frage einer Verpflichtung zu deren Portierung. (rk)

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