Keine Sonderregeln beim Kauf

17.02.2000

Für den Kauf von Computer-Software dürfen keine Sonderregeln gelten. Diese Ansicht vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem eine Computergesellschaft bei einem Software-Unternehmen für 200.000 Mark ein Lohnprogramm gekauft hatte. Während der Normalverbraucher für Beanstandungen sechs Monate Zeit hat, gilt unter Kaufleuten, dass Waren nach Abnahme untersucht und Beanstandungen unverzüglich vorgebracht werden müssen.

In seinem Urteil entschied der BGH, dass die Frist, innerhalb derer der Abnehmer dem Verkäufer die Mängel anzeigen muss, ganz normal mit der Ablieferung der Ware zu laufen beginnt. Das Kammergericht Berlin war im selben Fall der Meinung gewesen, Standard-Software sei erst dann als "abgeliefert" anzusehen, wenn neben der vollständigen Lieferung der Datenträger und des Benutzerhandbuchs ein "im Wesentlichen störungsfreier Betrieb" stattgefunden habe. Nach Auffassung des BGH können die Gerichte die kurze Frist für Kaufleute bei Software-Käufen zwar etwas großzügiger bemessen. Im Interesse der schnellen Regulierung von Kaufmängeln hält der Bundesgerichtshof jedoch an dem Grundsatz fest, dass für Software-Programme nichts anderes gilt als etwa für Autos oder Elektrogeräte. Der BGH kam in dem konkreten Fall zum gleichen Ergebnis wie die Berliner, die die Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Geschäfts abgewiesen hatten. Die Ware wurde Mitte Juli geliefert, nach Ansicht des Kammergerichts war erst Ende Oktober ein "störungsfreier" Betrieb möglich. Da die Gesellschaft aber weitere eineinhalb Monate mit der Anzeige von Mängeln gewartet hatte, verlor sie ihre Ansprüche (Aktenzeichen VIII ZR 299/98, Dezember 1999). (mf)

www.uni-karlsruhe.de/BGH/

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