Keine Sperrzeit nach Vergleich

21.11.2007
Die Bundesagentur für Arbeit darf nicht automatisch eine Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld I verhängen, weil der Gekündigte vor Gericht einen Vergleich mit dem früheren Arbeitgeber schließt.

Die Bundesagentur für Arbeit darf nicht automatisch eine Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld I verhängen, weil der Gekündigte vor Gericht einen Vergleich mit dem früheren Arbeitgeber schließt. Das zeigt eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Az: B 11a AL 51/06 R). Einem 63-jährigen Werkstoffprüfer war vom Arbeitgeber gekündigt worden. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Auf Anregung des Gerichts kam man zu einem Vergleich und einigte sich auf eine Abfindung von rund 48.500 Euro. Der nun beschäftigungslose Mann beantragte Arbeitslosengeld I. Weil er den Vergleich akzeptiert und die Kündigungsschutzklage zurückgenommen hatte, unterstellte ihm die Arbeitsagentur allerdings, selbst für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich zu sein und verhängte eine Sperrzeit.

Der Mann klagte wiederum - diesmal gegen die Bundesagentur für Arbeit auf sofortige Zahlung des beantragten Arbeitslosengelds. Das Bundessozialgericht gab ihm nach anders lautendem Urteil der Vorinstanz nun Recht. Der Vergleich mit dem Arbeitgeber sei während eines vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzverfahrens und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden, so das Bundessozialgericht. Arbeitnehmer, die gar nicht gegen eine Kündigung vorgingen, erhielten auch keine Sperrzeit. Es dürfe dem Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen, wenn er gegen seine Entlassung vorgehe und vor Gericht einen Vergleich erreiche. Wer sein eigenes Recht wahrnehme, dürfe nicht schlechter gestellt werden als jemand, der sich gar nicht gegen eine Kündigung wehre. Ein gerichtlicher Vergleich löse deshalb nicht grundsätzlich eine Sperrfrist aus. Nur, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig sei, müsse man Sperrzeiten hinnehmen, sofern man einem Vergleich mit dem Arbeitgeber zustimme. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigung konnte das Bundessozialgericht im verhandelten Fall aber nicht erkennen. Quelle: www.moneytmies.de (mf)

Zur Startseite