Negative gewerbliche Einkünfte bei Selbstständigen

Keine steuerliche Förderung "ins Blaue hinein"

31.08.2009
Bei Betriebseröffnung gelten nach einem Urteil strengere Anforderungen für die Ansparrücklage.

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 9. Juni 2009 (Az.: 1 K 1447/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Ansparrücklage berücksichtigt werden kann.

Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2009.

Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er auch negative gewerbliche Einkünfte (d.h. einen Verlust) aus selbstständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling i.H.v. rd. 20.000 Euro geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen in Höhe von 18.400 Euro resultierten (Beamer, Digitalkopierer und Kfz, Gesamtkosten in Höhe von 46.000 Euro, davon 40 Prozent ergibt 18.400 Euro; Anschaffungen geplant für die Jahre 2007 bis 2009). Er gab an, das Gründungsdatum für die selbstständige Tätigkeit sei der 1.11.2005.

Nachdem das Finanzamt (FA) die begehrte Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 2005 (ergangen im Oktober 2006) berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich - also auch für 2005 - eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 Euro für die geplante Anschaffung von Büromöbeln in Höhe von 10.000 Euro. In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor.

Nach der Ablehnung des Antrages durch das FA wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das FG Rheinland-Pfalz. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, betont Passau.

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