Auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch

Keine Unfallversicherung für Jobsuchende

22.02.2013
Stellt sich ein Arbeitssuchender auf Geheiß der Bundesagentur für Arbeit bei einem potenziellen Arbeitgeber vor, ist er auf dem Weg dorthin nicht in jedem Fall unfallversichert.
Wer bei der Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch einen Verkehrsunfall erleidet, kann nicht die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen.
Wer bei der Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch einen Verkehrsunfall erleidet, kann nicht die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 6 U 31/05) hatte in folgendem Fall noch einen Versicherungsschutz des Arbeitssuchenden bejaht: Ein Arbeitssuchender wollte nach seinem ersten Vorstellungsgespräch noch Arbeitspapiere wie eine Bescheinigung der Kindergeldkasse beim möglichen Arbeitgeber nachreichen. Auf diesem Weg dorthin widerfuhr ihm ein Verkehrsunfall bei dem er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Die beklagte Berufsgenossenschaft und das angerufene Sozialgericht lehnten die Anerkennung der Unfallfolgen als Arbeitsunfall ab. Vorbereitungshandlungen zur Beschäftigungssuche gehörten zum privaten Lebensbereich und seien unversichert.

Das sah das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anders und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Richter waren der Meinung, dass die Wege im Zusammenhang mit der Arbeitsuche und mit Vertragsverhandlungen nicht zum unversicherten Bereich gehörten. Sie seien vielmehr Teil der versicherten Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit.

Daraufhin hat das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 8/08 R) auf die Revision des Unfallversicherungsträgers nun endgültig entschieden, dass es sich in diesem Fall nicht um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt und hob damit die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt wieder auf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Der Arbeitssuchende sei bei seiner zweiten Fahrt nicht seiner von der Arbeitsagentur auferlegten Meldepflicht nachgekommen, sondern habe aus privatwirtschaftlichen Interessen einen zweiten Besuch beim potentiellen Arbeitgeber abgestattet. Auch habe der Arbeitssuchende bei seiner zweiten Fahrt nicht den Vorsatz gehabt einen Arbeitsvertrag abzuschließen, dieser sei schon am Vortag abgeschlossen worden. Zwar gehe das LSG zu Recht davon aus, dass der Versicherungsschutz nach einer Aufforderung der Arbeitsagentur sich bei einem bestimmten Arbeitgeber wegen einer freien Arbeitsstelle zu melden, nicht unbedingt mit der ersten Vorstellung erschöpft ist, sondern auch die Fortsetzung der Verhandlung an einem folgenden Tag umfasst ( so das Bundessozialgericht in einer früheren Entscheidung, Aktenzeichen 2 RU 103/79). Dies setzt aber voraus, dass es noch etwas zu verhandeln gibt. Es habe hier im zu entscheidenden Fall keine offenen Fragen mehr zum Arbeitsvertrag gegeben. Auch über die Höhe des Entgeltes habe es nichts mehr zu verhandeln gegeben.
Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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