Kfz-Vorsteuerabzug von 100 Prozent wieder möglich

23.10.2003
Die in der Bundesrepublik geltende Begrenzung des Vorsteuerabzuges könnte bald gekippt werden. Für Selbstständige hat das noch offene Verfahren bereits Auswirkungen.

Worum geht es?

Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung zum 01.04.1999 den Vorsteuerabzug für die Anschaffung unternehmerisch und privat genutzter Kraftfahrzeuge auf 50 Prozent beschränkt. Dafür musste sich die Bundesregierung beim Rat der Europäischen Union eine nachträgliche Ermächtigung einholen, die am 28.02.2000 erteilt wurde. Die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung endete am 31.12.2002.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind dazu zwei Verfahren anhängig, in denen sich betroffene Selbstständige gegen diese Begrenzung des Vorsteuerabzugs wehren (Az. V R 29/00 und V R 30/00). Da auch der BFH rechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat, legte er mit seinem Beschluss vom 30.11.2000 (Az. V R 30100) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage nach der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem geltendem EU-Recht vor (Az. C-17101).

Mittlerweile sind in diesem Verfahren die Schlussanträge gestellt, und der zuständige Generalanwalt beim EuGH hält die der Bundesrepublik rückwirkend erteilte Ausnahmegenehmigung und die deutsche Regelung zum Vorsteuerabzug von 50 Prozent selbst für unvereinbar mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Der Generalanwalt, der die Entscheidung des Gerichts vorbereitet, stellt in seinem Votum fest, dass die in der Bundesrepublik geltende Begrenzung des Vorsteuerabzuges unverhältnismäßig sei.

Welche Folgen kann die EuGH-Entscheidung haben?

Sollte der EuGH im Sinne des Generalanwaltes entscheiden, bedeutet dies, dass für alle gemischt betrieblich und privat genutzten Fahrzeuge, die ab dem 01.04.1999 angeschafft worden sind, auch rückwirkend der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Folgt der EuGH nicht den Anträgen des Generalanwaltes, so bleibt es bei der bisherigen deutschen Regelung.

Was bedeutet dies für Selbstständige?

Mit Beendigung der Ausnahmeregelung fehlt es an einer wirksamen europarechtlichen Regelung. Die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 1b UStG gilt zwar weiterhin - Selbstständige können sich jedoch ab dem 01.01.2003 auf die einschlägige europarechtliche Bestimmung des Art. 17 der Sechsten EG-Richtlinie beziehen und den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Hierzu gibt es bereits zwei entsprechende Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) München vom 20.05.2003 sowie der OFD Nürnberg vom 21.05.2003.

Weitere Informationen unter www.dr-grunewald.de.

Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, Bremen, ist Justitiar des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik (BVSI)

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