Typische Kosten der Lebensführung

Kinderbeförderung zur Schule

28.10.2011
Fahrtaufwendungen sind keine Werbungskosten der Eltern und auch keine außergewöhnliche Belastung
Viele Kinder werden von ihren Eltern per Auto in die Schule gebracht.
Viele Kinder werden von ihren Eltern per Auto in die Schule gebracht.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat soeben u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht hatten, als Werbungskosten (WK) der Eltern/des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen (agB) steuerlich berücksichtigt werden können.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.09.2011 zu seinem Urteil vom 22. Juni 2011 zur Einkommensteuer 2007 (Az.: 2 K 1885/10).

Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560.- € - zunächst nur - als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet. Nachdem das Finanzamt (FA) die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen.

Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei seinen - des Klägers - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Fahrtaufwendungen handele es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familienangehörige und nicht um Werbungskosten. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment für die Aufwendungen müsse der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein. Hieran fehle es, denn das auslösende Moment sei im Streitfall die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen.

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