Trennung von Gesellschaftern

"Kindergarten" in der Chefetage

04.03.2008
Rechtsanwalt Christian Lentföhr über die gesetzlichen Vorgaben für eine Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten und den Mangel an praktikablen Vorschlägen.

Die gemeinsame Gründung oder Ererbung von Unternehmen ist wenigstens ebenso bedeutend wie das Eingehen einer Ehe - wenigstens zwei Menschen verbinden ihre Geschicke und ihr Wohl und Wehe über Jahre. Während die Scheidung einer Ehe den Unternehmer häufig an den Rand des Abgrundes bringt, treibt ihn das Ausscheiden seines Mitgesellschafters darüber hinaus. Bis das der Tod uns scheide, bedeutet zunächst den Tod des Unternehmens und damit auch den Existenzverlust seiner Gesellschafter.

Gute Gründe, ein Unternehmen gemeinsam zu führen, gibt es viele. Wer gut ist im Vertrieb braucht häufig einen starken Partner für die Verwaltung, der Markt verlangt nach Wachstum durch Zusammenschluss zweier kleinerer Unternehmen, durch Übertragung des Unternehmens in die nächste Generation fällt dieses an Geschwister und zersplittert sich in verschiedene Familienstämme.

Am Anfang hängt der Himmel voller Geigen. Doch dann stellt man fest, dass die unterschiedlichen Charaktere sich nicht nutzbringend ergänzen, sondern sabotieren und unerledigte Streitigkeiten aus dem Kinderzimmer auf neuem Schauplatz fortgeführt werden.

Anstelle mit einander zu reden, stellt man sich wechselseitig Einladungen zu Gesellschafterversammlungen zu und fasst Beschlüsse, die der jeweils andere Teil nicht anerkennt. Nicht selten übernimmt der eine Teil die faktische Geschäftsführung, ohne den anderen Teil über Jahre von den Geschicken zu informieren, Planungen offenzulegen und Zahlen bekannt zu machen. Endet der Streit im wechselseitigen Beschluss, den jeweils anderen auszuschließen, bleibt nur verbrannte Erde.

Die gesetzlichen Vorgaben für eine Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten variieren sehr stark mit der Gesellschaftsform und genügen in keinem Falle. Gesellschaftsrechtler haben die Probleme seit langem erkannt und versuchen, in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages das Schlimmste zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mann am Ruder auch das Vermögen des jetzt ungeliebten Mitgesellschafters verwaltet.

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