Klagefrist des § 4 KSchG gilt nicht für Einhaltung der Kuendigungsfrist

28.11.2006
Klagt ein Arbeitnehmer gegen seine Enlassung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, so muss er sich nicht an die sonst übliche Klagefrist von 3 Wochen halten.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde einem seit 1989 beschäftigten Arbeitnehmer am 15. März 2004 zum 16. April 2004 gekündigt, weil er trotz wiederholter Er- und Abmahnungen unpünktlich oder untentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen war. Nach einigen Wochen erhob der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung, da die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende nach § 622 BGB nicht gewahrt worden sei.

Der beklagte Arbeitgeber beantragte die Klage abzuweisen, da die Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz nicht eingehalten worden sei. Im übrigen habe es sich aber auch nicht um eine ordentliche Kündigung gehalten, sondern um eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitssgericht wiesen die Klage zurück. Die Revision des Klägers hatte indessen Erfolg.

Gem. § 4 Satz 1 KSchG nF muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Durch die Neufassung des § 4 Satz 1 KSchG nF wird die Verknüpfung der Klagefrist und der Wirksamkeitsfiktion auf Unwirksamkeitsgründe außerhalb des materiellen Kündigungsgrundes ausgedehnt.

Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann jedoch auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG nF geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer, der lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt, will gerade nicht die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung als solche festgestellt wissen. Er geht im Gegenteil von der Wirksamkeit der Kündigung aus. Er will geltend machen, sie wirke, allerdings zu einem anderen Zeitpunkt als es nach Auffassung des Arbeitgebers der Fall ist. BAG, Urteil vom 6.7.2006, 2 AZR 215/05. Quelle: AnwaltsSeiten24.de (RA Caren von der Heydt/mf)

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