Klageverzicht ist bindend

23.10.2003

Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und einigen sich dann auf einem Aufhebungsvertrag, sollte man auf das Kleingedruckte achten: Ein dort geregelter Verzicht des Arbeitnehmers, das Arbeitsgericht anzurufen, ist wirksam. Nach einem aktuellen Urteil ist eine solche Klageverzichtserklärung für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich zulässig und für beide Seiten bindend (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 9 Ca 10859/02). (jlp)

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