"Klammeraffe" ist zulässig

30.09.2004

Ob der "Klammeraffe", bildlich "@", englisch "a" oder "at" ausgesprochen, in Firmennamen zulässig ist oder nicht, darüber gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile.

So hat das Landgericht Berlin laut einem Bericht in "Heise online" unlängst eine gegenteilige Entscheidung unter anderem mit der Begründung aufgehoben, dass ebenso wie die schon lange firmenüblichen Zeichen "&" und "+" auch der Klammeraffe ausgesprochen werden könne (Az. 102 T 122/03). Zuvor hatte das für die Eintragung ins Handelsregister zuständige Amtsgericht gerade in dem Punkt die Zulässigkeit versagt. Konkret ging es um eine Firma, die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung in T@S GmbH umfirmieren wollte.

Knackpunkt des Berliner LG-Urteils war, dass selbst bei geringen oder keinen Englischkenntnissen der Sinngehalt des @-Zeichens klar sei und keine Verwirrung über die Bedeutung des Firmennamens entstehe. Genau diesen Punkt hatte aber zuvor das Bayerische Oberste Landesgericht in einem anderen Verfahren beanstandet und gegen den Klammeraffen als firmenübliches Zeichen entschieden (Az. 3 ZBR 84/01). So auch das Oberlandesgericht Braunschweig, das die Eintragung der Met@box Aktiengesellschaft ins Handelsregister verweigert hatte.

Klaus Hauptfleisch

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