Keine Beeinträchtigung der Reise

Kleiderzwang im Urlaub

08.04.2011
Muss zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose getragen werden, ist das kein Reisemangel.
Auf landestypische Gebräuche im Ausland muss ein Reisebüro nicht hinweisen.
Auf landestypische Gebräuche im Ausland muss ein Reisebüro nicht hinweisen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 11.10.2010 veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 16.6.10, Az.: 223 C 5318/10

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseunternehmen für den August 2009 eine zehntägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2074 Euro. Als sie sich zum Abendessen in das Restaurant des Hotels begaben, wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der dreiviertellangen Hose eine lange tragen möchte.

Dieser fühlte sich ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414 Euro zurück. Im Reisekatalog sei kein Hinweis auf den Kleiderzwang vorhanden gewesen. Ansonsten hätten sie den Urlaub auch nicht gebucht. Er und seine Ehefrau seien aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen von geschäftsmäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher gerade im Urlaub einer Kleiderordnung nicht unterwerfen. Das Reiseunternehmen zahlte nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen.

Das sah der zuständige Richter des Amtsgerichts München auch so und wies die Klage ab, betont Klarmann.

Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich sei, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben, sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften, von diesem jedenfalls hinzunehmen seien.

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