Kleinreparaturklausel auf dem Prüfstand

08.05.2003

Mietverträge sehen häufig eine so genannte Kleinreparaturklausel vor. Diese Klausel verpflichtet den Mieter, kleinere Reparaturen (zum Beispiel den Austausch des Wasserhahnsiebes) auf eigene Kosten zu übernehmen. Meistens werden diese Kosten mit einem festen Betrag (zum Beispiel bis 50 Euro) oder mit einer prozentualen Bezifferung (etwa bis fünf Prozent der Jahresnettomiete) angegeben. Liegt der Reparaturwert über diesem Betrag, muss der Vermieter sämtliche Kosten alleine tragen. Die Kleinreparaturklausel verpflichtet den Mieter nicht, die Kos-ten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 183/01). (jlp)

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