Knapper Warenvorrat

05.05.2006

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung festgestellt, dass ein knapper Warenvorrat den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt (Az.: 5 U 99/04). Eine Kaufhauskette hatte eine digitale Personenwaage und einen Kerzenleuchter beworben. Am Morgen des ersten Verkaufstages waren die beiden Artikel bereits in einer Filiale ausverkauft. Nach Auffassung der Hamburger Richter liegt darin eine irreführende Werbung über den Warenvorrat. Nach den Regelungen des § 5 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erwartet das Publikum zumindest genügend Vorräte für zwei Tage. Der Verweis des Kaufhauses in der Werbung, dass mit einem kurzfristigen Ausverkauf der Artikel zu rechnen ist, hebt die gesetzlichen Forderungen nicht auf. Es liegt ein wettbewerbswidriges Handeln der Kaufhauskette vor. RA Thomas Feil

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