Bundesarbeitsgericht gibt Faustformel vor

Knast führt zu Jobverlust

25.01.2012
Dr. Christian Salzbrunn zur personenbedingte Kündigung wegen Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe
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Ein Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, kann nur dann vonseiten des Arbeitgebers gekündigt werden, wenn gem. § 1 Abs. 2 KSchG entweder betriebsbedingte oder verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe hierfür vorliegen. Die personenbedingte Kündigung ist die in der Praxis am seltensten vorkommende Kündigung. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeit oder seine Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder zum Teil zu erbringen.

Der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen einer Krankheit, sie kann aber auch aufgrund einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit, aufgrund des Verlustes einer Arbeitserlaubnis bei ausländischen Mitarbeitern oder z. B. beim Verlust einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs (z. B. der Verlust der Rechtsanwaltszulassung bei Rechtsanwälten oder der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern) in Betracht kommen.

Beruht der Grund der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers auf dem Umstand, dass er zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe antreten muss, so steht seit dem Urteil des BAG vom 22.09.1994 fest, dass auch dies grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Die Richter des BAG stellten seinerzeit den Grundsatz auf, dass die Berechtigung einer personenbedingten Kündigung im Einzelfall von der zeitlichen Dauer der Verhinderung und dem Ausmaß der betrieblichen Belastung abhänge (BAG, Urteil vom 22.09.1994, Az.: 2 AZR 719/93). Unklar war bislang jedoch wie lange sich ein Arbeitgeber in der Regel gedulden muss, bis er den Arbeitsplatz mit einem neuen Arbeitnehmer besetzen kann.

Nun musste sich das BAG erneut mit der Rechtsfrage der personenbedingten Kündigung aufgrund einer Haftstrafe befassen und gab nun eine entsprechende Faustformel vor. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen seit 1992 beschäftigten Industriemechaniker eines Automobilunternehmens (VW). Im November 2006 kam er wegen einer Straftat zunächst in Untersuchungshaft. Im Mai 2007 wurde er - bei fortdauernder Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ein offener Vollzug war zunächst nicht vorgesehen, eine dahingehende Prüfung sollte erstmals für den Dezember 2008 erfolgen.

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