Bundesarbeitsgericht gibt Faustformel vor

Knast führt zu Jobverlust

25.01.2012

Arbeitsplatz neu besetzt

Das beklagte Unternehmen besetzte den Arbeitsplatz neu und kündigte dem Mitarbeiter im Februar 2008 das Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter erhob hiergegen eine Kündigungsschutzklage und stellte sich in dem Verfahren auf den Standpunkt, dass das beklagte Unternehmen vor allem in Anbetracht seiner Größe verpflichtet sei, die Zeit seiner haftbedingten Abwesenheit zu überbrücken, bis er einen Freigängerstatus erreicht habe.

Diese Klage hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Braunschweig keinen Erfolg, dafür aber vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Das BAG hielt die Kündigung wiederum für wirksam. Die Richter des BAG bestätigten in ihrem Urteil vom 24.03.2011 zunächst die bisherige Rechtsprechung, wonach (soweit die Straftat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat) die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in der Regel durchaus geeignet ist, eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Sodann betonten die Richter erneut, dass sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und damit einhergehende Störungen des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten habe. Aufgrund dessen seien dem Arbeitgeber weitaus weniger Anstrengungen und Belastungen zur Überbrückung der haftbedingten Fehlzeit zuzumuten, als es etwa bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Fall ist.

Erstmals setzten sich die Richter mit der voraussichtlichen Dauer der Leistungsunmöglichkeit, also mit der Dauer der angeordneten Haftstrafe, konkreter auseinander. Die BAG-Richter stellten sich nun auf den Standpunkt, dass bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und einer tatsächlichen Abwesenheit der Arbeitnehmers für diesen Zeitraum der Arbeitgeber in der Regel berechtigt ist, den Arbeitsplatz neu zu besetzen. Im konkreten Fall befanden die Richter es für unzumutbar, dass der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren weiter an dem Arbeitsverhältnis festhalten müsse (BAG, Urteil vom 24.03.2011, Az.: 2 AZR 790/09).

Wichtig ist, zu erkennen, dass der BAG nach wie vor aber keine Mindest- oder Regeldauer einer Haftstrafe für die Möglichkeit einer personenbedingten Kündigung ausgesprochen hat, sondern lediglich eine Konkretisierung abgegeben hat, bei der im Regelfall eine solche Kündigung in Betracht kommen kann. Dabei ist die angedeutete Dauer von zwei Jahren wohl auch dem Umstand geschuldet, dass der Arbeitgeber für diesen Zeitraum die Möglichkeit hat, einen neuen Arbeitnehmer sachgrundlos befristet einzustellen.

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