Bundesarbeitsgericht gibt Faustformel vor

Knast führt zu Jobverlust

25.01.2012

Versetzungsmöglichkeiten prüfen

Nach wie vor werden aber sämtliche Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen sein, also z. B. inwieweit auch Versetzungsmöglichkeiten anderer Mitarbeiter für die Dauer der Haftstrafe möglich sind, um den Ausfall des inhaftierten Arbeitnehmers zu überbrücken. Des Weiteren muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Verhängung einer Haftstrafe für sich gesehen noch kein Kündigungsgrund ist, wenn deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder der Mitarbeiter einen so genannten Freigängerstatus hat und die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand. (oe)
Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.
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