Frühzeitig auf Neuerungen einstellen

Koalitionsvertrag – das kommt steuerlich auf Sie zu

10.12.2009
Frank Zingelmann stellt die geplanten steuerlichen Änderungen durch den Koalitionsvertrag vor.

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP ist praktisch unter Dach und Fach und sieht insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht für Privatpersonen sowie Unternehmen Veränderungen vor.

Welche dies u. a. sind, erläutert der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Zunächst die Änderungen bei der Einkommensteuer:

Geldwerter Vorteil

Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll zügig auf ein realitätsgerechtes Maß gebracht werden. In diesem Zusammenhang will die Bundesregierung auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge überprüfen.

Steuerberatungskosten

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm war es zur Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ab 2006 gekommen. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben war davon nicht betroffen. Daher musste eine mühselige Aufteilung der Aufwendungen für Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Fachliteratur vorgenommen werden.

Diese Differenzierung soll über den geplanten Bürokratieabbau entfallen, indem der steuerliche Abzug privater Steuerberatungskosten wieder eingeführt wird.

Vereinfachung des EStG

Das Steuerrecht soll spürbar vereinfacht werden. Umgesetzt werden soll dies im Bereich des EStG insbesondere dadurch, dass

- noch in dieser Legislaturperiode allen Bürgern auf Wunsch eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt wird;

- es zu einer Neuordnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten kommt;

- die Besteuerung von Rentnern so vereinfacht wird, dass kein aufwändiges Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig ist;

- geprüft werden soll, ob Arbeitnehmer die Steuerklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können;

der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG vereinfacht und in diesem Zusammenhang stärker typisiert und pauschaliert wird.

Hier die Änderungen bei der Umsatzsteuer:

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