Kollege ist kein Diener

11.11.2004

Ein Beschäftigter riskiert seinen Arbeitsplatz nicht, wenn er sich weigert, einem Kollegen Essen zu holen; dies ist als Grund für eine fristlose Kündigung nichtig. Dies gilt auch für Hilfsarbeiter: Auch zu ihren Aufgaben gehört es nicht, für Kollegen etwas zu Essen zu besorgen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Hilfsarbeiters statt. Der Kläger hatte sich gegen seine fristlose Entlassung gewandt, die der Arbeitgeber mit einer "beharrlichen Arbeitsverweigerung" des Mannes begründet hatte. Konkret hatte sich der Hilfsarbeiter geweigert, für seine Kollegen Essen zu holen.

Das LAG Rheinland-Pfalz sah für eine fristlose Kündigung keinen wichtigen Grund, wie ihn das Gesetz fordert. Ein Mitarbeiter muss denjenigenWeisungen des Arbeitgebers, die über seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, nicht nachkommen.

Az. 10 Sa 33/04

Marzena Fiok

Zur Startseite