In der falschen Richtung unterwegs

Kollision mit Radler – wer ist schuld?

05.05.2010
Zur Haftung eines Radfahrers bei einem Verkehrsunfall, der auf der falschen Straßenseite fährt

Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Der Autofahrer hat seinen Schaden zu zwei Drittel selbst zu tragen.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 15.02.2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 5.6.2009, AZ 343 C 5058/09.

In dem Fall wollte ein Autofahrer mit seinem Pkw in München aus einer Straße kommend nach rechts abbiegen. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war. Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem diese aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim Pkw die Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Die Reparaturkosten betrugen 2.536 Euro.

Diese Kosten verlangte der Autofahrer von der Radfahrerin. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sah dies jedoch anders und gab dem Autofahrer nur zum Teil Recht, betont Schmidt-Strunk.

Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe. Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen. Hierbei sei hier noch zu berücksichtigen, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie also deshalb im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann wäre ihm aufgefallen, dass diese schon näher war, als er angenommen hatte. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, wenn sie das Auto abbiegen sieht.

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