Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 1

28.09.2012

Urlaubsabgeltung

Bedeutung für die Praxis:
Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben, dass eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten werden soll, stellt nach dem LAG Köln ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Das bedeutet, dass die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage dadurch endgültig festgelegt werden. Sind die Urlaubstage wie im vorliegenden Fall aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben, kann der Arbeitgeber die Erklärung nicht mehr anfechten.

Außerdem kann sich der Arbeitnehmer auf die Erklärung im Kündigungsschreiben berufen. Dies wäre ihm nach dem LAG Köln nur dann verwehrt, wenn die Vertragsdurchführung für den Arbeitgeber schlechthin unzumutbar wäre, bspw. weil er dadurch in erhebliche finanzielle Not geraten würde.

Urteil 3: Inkrafttreten eines Tarifvertrages nach Betriebsübergang - Ansprüche gegen den Erwerber?
Gericht: BAG, Urteil vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10

Leitsatz:
Besteht im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keine beiderseitige normative Tarifgebundenheit, weil auf Arbeitnehmerseite der Gewerkschaftsbeitritt erst danach erfolgt, gehört der tarifvertragliche Regelungsbestand nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

Bedeutung für die Praxis:
Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmer dann keine Ansprüche gegen den Erwerber bei einem Betriebsübergang haben, wenn ein Tarifvertrag nicht schon mit Abschluss, sondern erst später in Kraft tritt, und es zwischendurch zu einem Betriebsübergang kommt.Im vorliegenden Fall war zwar der Veräußerer zur Zeit des Betriebsübergangs tarifgebunden, die klagende Arbeitnehmerin trat aber erst nach dem Betriebsübergang in die Gewerkschaft ein. In diesem Fall können nach dem BAG die tariflichen Regelungen nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehören, die gemäß § 613 Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergehen.

Zur Startseite