Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 5

19.10.2012
Welche Bedeutung arbeitsrechtliche Urteile für die Praxis haben, erläutert Christoph J. Burgmer. Im Detail: Altersdiskriminierung durch Altersgruppenbildung, private Äußerungen über Kunden sowie Diskriminierungsverbot bei Vergütung.
Nicht jede Ungleichbehandlung ist ein Fall von Altersdiskriminierug.
Nicht jede Ungleichbehandlung ist ein Fall von Altersdiskriminierug.
Foto: Christian Töpfer

In den drei kommentierten Urteilen geht es um die Themen Keine Altersdiskriminierung durch Altersgruppenbildung, Private Äußerungen bei Facebook über den Kunden des Arbeitgebers sowie Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot.

Urteil 1: Keine Altersdiskriminierung durch Altersgruppenbildung
Gericht: BAG, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Leitsatz:

Die gesetzliche Vorgabe in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das Lebensalter als eines von mehreren Kriterien bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, und die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eröffnete Möglichkeit, die Auswahl zum Zweck der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur innerhalb von Altersgruppen vorzunehmen, verstoßen nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.

Bedeutung für die Praxis:

Das BAG entschied, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG das Lebensalter trotz des Verbots der Altersdiskriminierung neben den weiteren Kriterien bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen ist.

Das führe zwar zu einer Bevorzugung älterer und zu einer Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Diese Ungleichbehandlung verstoße aber weder gegen das AGG noch gegen Unionsrecht. Ältere Arbeitnehmer, die wegen ihres Alters typischerweise schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen bei einer betrieblich veranlassten Kündigung nämlich stärker geschützt werden

Außerdem werde die Gewichtung des Lebensalters durch eine von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ermöglichte Bildung von Altersgruppen zugunsten jüngerer Arbeitnehmer relativiert. Auch dies sei mit dem AGG und dem Unionsrecht vereinbar, sofern sie nicht willkürlich oder tendenziös auf bestimmte Personen zielend erfolge. Die Altersgruppenbildung diene nämlich auch dem Wettbewerbsinteresse des Unternehmers. Dieser habe ein Interesse daran, dass eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb herrscht.

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