Arbeitsrechtliche Entscheidungen

Kommentierte Rechtsprechung, Teil 6

26.10.2012

Widerspruch gegen Betriebsübergang empfohlen

Bedeutung für die Praxis:

Der klagende Arbeitnehmer hatte mit der später insolvent gegangenen Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag vereinbart. Im August 2008 wurden die Altersteilzeit-Arbeitnehmer gesondert über den Betriebsübergang informiert. Dabei wurde ihnen empfohlen, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Später erhielt der Kläger einen vorformulierten Widerspruch sowie eine Erklärung zur Absicherung von Wertguthaben bei Altersteilzeit für die Versicherung. Beides unterzeichnete der Kläger. Nachdem das Insolvenzverfahren über die Arbeitgeberin eröffnet wurde, verweigerte die Versicherung eine Leistung an den Arbeitnehmer. Der Kläger hat daraufhin seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das BAG entschied, dass der Kläger seinen Widerspruch gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat. Die Arbeitgeberin hätte ungefragt über den Stand der Insolvenzversicherung Auskunft geben müssen. Die Arbeitgeberin habe die Insolvenzsicherung als etwas "Zusätzliches" dargestellt, was im Gegenzug zur Abgabe der Widerspruchserklärung erfolge. Jedoch hätte nach § 8a AltTZG eine Pflicht der Arbeitgeberin bestanden, das Wertguthaben in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Dies sei aber verschwiegen worden. Damit liege eine Täuschung durch Verschweigen vor, so dass der Arbeitnehmer seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang anfechten konnte.

Urteil 3: Urlaubsabgeltungsanspruch - Tarifliche Ausschlussfristen
Gericht: BAG, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Leitsätze:

1. Tarifliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs können deutlich kürzer als ein Jahr sein.

2. Angemessen ist jedenfalls eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

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