Kommunikationskultur: Bele des Chefs ist kein Kündigungsgrund

03.07.2003
Offenbar wirkt sich die wirtschaftliche Lage auch auf die Toleranzgrenze der deutschen Richter aus: Den Vorgesetzten zu bele, ist in den meisten Fällen kein Kündigungsgrund mehr. Wer bei den Kollegen über den Chef ablästert, hat sowieso nichts zu befürchten und manchmal darf in den Büros sogar mit einer Waffe rumgefuchtelt werden. Wie die "Süddeutsche Zeitung" unter Berufung auf ausgewählte Gerichtsurteile schreibt, sind Beschimpfungen wie "blöder Sack" oder "Arschloch" heute kein Grund mehr für eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung - vorausgesetzt, der Chef hat sich vorher selbst daneben benommen. Die Richter würden inzwischen nämlich die Umstände des Einzelfalles genau prüfen. So könne allein der raue Umgangston in einigen Branchen auch schon mal "Armleuchter", "Pfeife" oder "Blödmann" entschuldigen. Noch weiter ging das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Obwohl ein Mitarbeiter - außerhalb der Arbeitszeit - eine Waffe auf seinen Chef richtete und ihm drohte "Ich niete Dich um", sahen die Richter das Arbeitsverhältnis "nicht konkret beeinträchtigt" und wiesen die Kündigung ab. Gnade zeigten Richter auch mit einem Berufsfußballer, dem die Meinung seines Präs "am Arsch vorbeigeht". Das sei lediglich ein Ausdruck junger Leute für Desinteresse und kein Kündigungsgrund, so das Arbeitsgericht Kaiserslautern. Wer sich ärger ersparen will, lästert aber am Besten hinter dem Rücken des Vorgesetzten ab: Das Bundesarbeitsgericht hat als höchste Instanz bereits 1985 entschieden: Wenn ein Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass seine Kollegen nichts ausplaudern, kann der Chef ungestraft beschimpft werden. (Az: 2 AZR 290/84) (mf)

Offenbar wirkt sich die wirtschaftliche Lage auch auf die Toleranzgrenze der deutschen Richter aus: Den Vorgesetzten zu bele, ist in den meisten Fällen kein Kündigungsgrund mehr. Wer bei den Kollegen über den Chef ablästert, hat sowieso nichts zu befürchten und manchmal darf in den Büros sogar mit einer Waffe rumgefuchtelt werden. Wie die "Süddeutsche Zeitung" unter Berufung auf ausgewählte Gerichtsurteile schreibt, sind Beschimpfungen wie "blöder Sack" oder "Arschloch" heute kein Grund mehr für eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung - vorausgesetzt, der Chef hat sich vorher selbst daneben benommen. Die Richter würden inzwischen nämlich die Umstände des Einzelfalles genau prüfen. So könne allein der raue Umgangston in einigen Branchen auch schon mal "Armleuchter", "Pfeife" oder "Blödmann" entschuldigen. Noch weiter ging das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Obwohl ein Mitarbeiter - außerhalb der Arbeitszeit - eine Waffe auf seinen Chef richtete und ihm drohte "Ich niete Dich um", sahen die Richter das Arbeitsverhältnis "nicht konkret beeinträchtigt" und wiesen die Kündigung ab. Gnade zeigten Richter auch mit einem Berufsfußballer, dem die Meinung seines Präs "am Arsch vorbeigeht". Das sei lediglich ein Ausdruck junger Leute für Desinteresse und kein Kündigungsgrund, so das Arbeitsgericht Kaiserslautern. Wer sich ärger ersparen will, lästert aber am Besten hinter dem Rücken des Vorgesetzten ab: Das Bundesarbeitsgericht hat als höchste Instanz bereits 1985 entschieden: Wenn ein Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass seine Kollegen nichts ausplaudern, kann der Chef ungestraft beschimpft werden. (Az: 2 AZR 290/84) (mf)

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